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§ 15 FlüHG — Zusätzliche Leistungen zur Beihilfe zum Lebensunterhalt

Flüchtlingshilfegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 276 und 277 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.