Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 41 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1970
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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07.02.2018 Ausfertigung
§ 41 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (BGBl. I 196)
BGBl. 2018 I S. 196
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10.11.2017 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2017 (BGBl. I 3770)
BGBl. 2017 I S. 3770
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