Gesetze / Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung
FintMechAusbV§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FintMechAusbV/8#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FintMechAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FintMechAusbV/8#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Zusätzlich hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FintMechAusbV/8#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden und 30 Minuten. Für die Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch beträgt die Prüfungszeit sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.