Gesetze / Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
FinaRisikoVAnlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4229 - 4230; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Änderungsverlauf
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04.07.2018 Ausfertigung
Anlage 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2018 (BGBl. I 1086)
BGBl. 2018 I S. 1086
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.