Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung

FinO-WDR

§ 20 Grundsatz der Gesamtdeckung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit im WDR-Gesetz und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1. die gesamten Erträge des Betriebshaushaltsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Betriebshaushaltsplans und

2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans.

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