Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung FinO-WDR – § 49 Abweichungen Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Von den Vorschriften dieser Finanzordnung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats abgewichen werden.