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§ 49 FinO-WDR – (Nordrhein-Westfalen) — Abweichungen

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den Vorschriften dieser Finanzordnung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats abgewichen werden.