Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-WDR –§ 35 Übertragbarkeit
Stand: 26.08.2026
Die Bildung von Haushaltsresten gemäß § 33 Absatz 2 ist von den Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern zu beantragen und im Einzelfall zu begründen. Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor.