Die Bildung von Haushaltsresten gemäß § 33 Absatz 2 ist von den Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern zu beantragen und im Einzelfall zu begründen. Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor.
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Die Bildung von Haushaltsresten gemäß § 33 Absatz 2 ist von den Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern zu beantragen und im Einzelfall zu begründen. Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor.