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§ 35 FinO-WDR – (Nordrhein-Westfalen) — Übertragbarkeit

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bildung von Haushaltsresten gemäß § 33 Absatz 2 ist von den Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern zu beantragen und im Einzelfall zu begründen. Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor.