Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-WDR –§ 32 Überplanmäßiger Stellenbedarf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/32#abs-1 (1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen außerhalb des Haushaltsplans ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/32#abs-2 (2) Die Intendantin oder der Intendant legt diesen über- oder außerplanmäßigen Planstellenbedarf gemäß Absatz 1 dem Verwaltungsrat zur Prüfung vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/32#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat zur Entscheidung zu.