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FinO-WDR –

§ 31 Verpflichtungsermächtigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/31#abs-1 (1) Maßnahmen, durch die dem WDR Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren entstehen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Jahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/31#abs-2 (2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen.

§ 30 § 32