Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-WDR –§ 17 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
Stand: 26.08.2026
Im Betriebshaushaltsplan können in angemessener Höhe
1. Verfügungsmittel der Intendantin oder des Intendanten und
2. Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.