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§ 17 FinO-WDR – (Nordrhein-Westfalen) — Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Betriebshaushaltsplan können in angemessener Höhe

1. Verfügungsmittel der Intendantin oder des Intendanten und

2. Verstärkungsmittel veranschlagt werden.

Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.