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FinO-LfM

§ 46 Verbindlichkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/46#abs-1 (1) Zu den Verbindlichkeiten gehören Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten aus der Abführung an den WDR (§ 16 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW) und Verbindlichkeiten aus Abgaben und im Rahmen der sozialen Sicherheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/46#abs-2 (2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag, Rentenverpflichtungen sind zum Barwert der künftigen Auszahlungen anzusetzen.

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