Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung

FinO-LfM

§ 29 Überplanmäßiger Stellenbedarf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/29#abs-1 (1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen für Angestellte und Arbeiter außerhalb des Haushaltsplans (Stellenplan) ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/29#abs-2 (2) Der Direktor legt diesen über- oder außerplanmäßigen Stellenbedarf gemäß Absatz 1 der Medienkommission zur Zustimmung vor (§ 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW).

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