Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung

FinO-LfM

§ 17 Grundsatz der Gesamtdeckung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit im LMG NRW und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1. die gesamten Erträge des Ertrags- und Aufwandsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Ertrags- und Aufwandsplans,

2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans.

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