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FinO-LfM –

§ 5 Inhalt des HaushaltsplansVollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/5#abs-1 (1) Der Haushaltsplan ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ein der voraussichtlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung der LfM im Haushaltsjahr entsprechendes Bild zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/5#abs-2 (2) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/5#abs-3 (3) Der Haushaltsplan ist zu jedem Soll-Ansatz der entsprechende Soll-Ansatz des vorhergehenden Haushaltsjahres sowie der Ist-Betrag des vorletzten Haushaltsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag aus Vergleichsgründen angepasst, so ist dies ebenfalls anzugeben und zu erläutern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/5#abs-4 (4) Der Ertrags- und Aufwandsplan hat alle Erträge und Aufwendungen zu enthalten. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/5#abs-5 (5) Der Finanzplan hat alle Posten der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung zu enthalten. Posten der Mittelverwendung dürfen nicht mit Posten der Mittelaufbringung verrechnet werden.

§ 4 § 6