Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung

FinO LFM NRW

§ 29 Überplanmäßiger Stellenbedarf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/29#abs-1 (1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen für Angestellte und Arbeiter außerhalb des Haushaltsplans (Stellenplan) ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/29#abs-2 (2) Die Direktorin/Der Direktor legt diesen über- oder außerplanmäßigen Stellenbedarf gemäß Absatz 1 der Medienkommission zur Zustimmung vor (§ 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW).

§ 28 § 30