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§ 29 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Überplanmäßiger Stellenbedarf

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen für Angestellte und Arbeiter außerhalb des Haushaltsplans (Stellenplan) ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.

(2) Die Direktorin/Der Direktor legt diesen über- oder außerplanmäßigen Stellenbedarf gemäß Absatz 1 der Medienkommission zur Zustimmung vor (§ 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW).