(1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen für Angestellte und Arbeiter außerhalb des Haushaltsplans (Stellenplan) ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.
(2) Die Direktorin/Der Direktor legt diesen über- oder außerplanmäßigen Stellenbedarf gemäß Absatz 1 der Medienkommission zur Zustimmung vor (§ 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW).