Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 27 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/27#abs-1 (1) Über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Ausgaben entscheidet die Direktorin oder der Direktor. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Medienkommission (§ 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW). Der Antrag ist vom Mittelbewirtschafter zu stellen und zu begründen. Der Antrag muss einen Deckungsvorschlag enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/27#abs-2 (2) Der Entscheidung gemäß Absatz 1 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer der LFM NRW drohenden Gefahr oder zur Abwendung von Schäden erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffene Maßnahme sind die Direktorin oder der Direktor und die Medienkommission unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/27#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die für die LFM NRW Verpflichtungen entstehen können, für die Ansätze im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/27#abs-4 (4) Überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bei übertragbaren Ansätzen sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf den nächstjährigen Haushaltsansatz für den gleichen Zweck anzurechnen (Vorgriff). Die Medienkommission kann Ausnahmen zulassen.