Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung

FinO LFM NRW

§ 25 Ausgleich des Finanzplans

Stand: 16.01.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/25#abs-1 (1) Der Finanzplan muss ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/25#abs-2 (2) Übersteigt die Summe der Mittelaufbringung die Summe der Mittelverwendung, so erhöht der sich ergebende Überschuss die liquiden Mittel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/25#abs-3 (3) Übersteigt die Summe der Mittelverwendung die Summe der Mittelaufbringung, so vermindert der sich ergebende Fehlbetrag die liquiden Mittel.

←§ 24 →§ 26