Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 25 Ausgleich des Finanzplans
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/25#abs-1 (1) Der Finanzplan muss ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/25#abs-2 (2) Übersteigt die Summe der Mittelaufbringung die Summe der Mittelverwendung, so erhöht der sich ergebende Überschuss die liquiden Mittel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/25#abs-3 (3) Übersteigt die Summe der Mittelverwendung die Summe der Mittelaufbringung, so vermindert der sich ergebende Fehlbetrag die liquiden Mittel.