Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 23 Anlegen von Rücklagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/23#abs-1 (1) Die Rücklagen sind einzeln zu bewirtschaften und in ihrem Bestand nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/23#abs-2 (2) Die Zuführungen und Entnahmen zu bzw. aus Rücklagen sind im Finanzplan zu veranschlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/23#abs-3 (3) Die Rücklagenbestände sind sicher und ertragsbringend anzulegen. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/23#abs-4 (4) Die Erträge aus der Anlage von Rücklagemitteln fließen der Rücklage zu.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/23#abs-5 (5) Die Rücklagemittel können als innere Kassenkredite bzw. Darlehen in Anspruch genommen werden, wenn ihre Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird.