Gesetze / Finanzdisziplin-Erstattungsverordnung
FinDiszErstV§ 3 Erstattungsfaktor
Stand: 10.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDiszErstV/3#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) hat im Falle eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 einen Erstattungsfaktor für die Berechnung des Erstattungsbetrags an die begünstigten Betriebsinhaber festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDiszErstV/3#abs-2 (2) Der Erstattungsfaktor nach Absatz 1 ist wie folgt zu berechnen:
Maßgeblich für die Berechnung nach Satz 1 ist das Kalenderjahr, das in dem Agrar-Haushaltsjahr endet, auf das die betreffenden Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden. Der Erstattungsfaktor ist auf sechs Nachkommastellen abzurunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDiszErstV/3#abs-3 (3) Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 hat die Bundesanstalt auch auf den Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 hinzuweisen.