Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
FinDASa§ 9 Haushaltsplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der §§ 105 bis 112 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Verwaltungsrat sind vom Direktorium einzureichen:
Fristverlängerung ist jeweils auf Antrag des Direktoriums um bis zu einen Monat möglich. Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans bestimmt das Bundesministerium vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigung enthalten sind, bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrats.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)