Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

FinDASa

§ 2 Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt

Stand: 03.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/2#abs-1 (1) Das Direktorium leitet die Bundesanstalt gesamtverantwortlich und unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/2#abs-2 (2) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten oder der Präsidentin ist ein Exekutivdirektor oder eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident oder Vizepräsidentin. Der Ständige Vertreter wird vom Bundesministerium auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/2#abs-3 (3) Der Präsident oder die Präsidentin

1.
bestimmt die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als Allfinanzaufsicht national und international,
2.
ist für die Haushaltsplanaufstellung und die Festlegung der Organisationsstruktur der BaFin zuständig,
3.
nimmt die zentrale Steuerungsfunktion wahr und
4.
kann Weisungen im Einzelfall erteilen oder Vorgänge an sich ziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/2#abs-4 (4) Die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen leiten jeweils einen Geschäftsbereich der Bundesanstalt in eigener operativer Verantwortung. In Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs wirken sie in den Organen des Europäischen Finanzaufsichtssystems mit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/2#abs-5 (5) Das Direktorium beschließt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ein Organisationsstatut und einstimmig eine Geschäftsordnung. Das Organisationsstatut und die Geschäftsordnung bedürfen ebenso wie deren Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums. Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung geschäftsbereichsspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/2#abs-6 (6) Der Präsident oder die Präsidentin veröffentlicht regelmäßig Informationen zur Arbeit der Bundesanstalt.

§ 1a § 2a