Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 21 Übergang von Rechten und Pflichten
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 24.11.2015 – 2 BvR 355/12Nichtannahmebeschluß: Qualifizierung der Kosten aus Amtspflichtverletzung als im Sinne von §§ 13, 16 FinBAG umlagefähig verletzt weder Art 12 Abs 1 GG noch grundrechtsgleiche RechteZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/21#abs-1 (1) Rechte und Pflichten, die die Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet haben, gehen auf die Bundesanstalt über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/21#abs-2 (2) Das von den Bundesaufsichtsämtern zum Zeitpunkt der Errichtung der Bundesanstalt genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland wird der Bundesanstalt zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.