Gesetze / Finanzbereinigungsgesetz-DDR
FinBerG DDR§ 4 Verfahrensvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinBerG%20DDR/4#abs-1 (1) Der Antrag gemäß § 1 Abs. 3 darf nicht mit Bedingungen versehen werden. Er kann nicht zurückgenommen werden. Er ist an den Bundesminister der Finanzen zu richten. Dieser entscheidet nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinBerG%20DDR/4#abs-2 (2) Mit dem Antrag sind einzureichen:
Der Bundesminister der Finanzen kann weitere sachdienliche Erklärungen und Unterlagen sowie die Versicherung von Angaben an Eides Statt verlangen. § 162 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinBerG%20DDR/4#abs-3 (3) Über den Antrag des Unternehmens entscheidet der Bundesminister der Finanzen unter Anrechnung der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1. Überwiegen die Verbindlichkeiten, bleibt das Unternehmen zu ihrer Erfüllung verpflichtet.