Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW

FinASVO NRW

§ 19 Automatenspiel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Außerbetriebnahme der Spielautomaten erfolgt durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Finanzaufsicht stellt insbesondere unter Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems sicher, dass keine Bespielung außerhalb der zugelassenen Spielzeiten erfolgt.

Abschnitt 4

Turniere im Klassischen Spiel und Automatenspiel

§ 18 § 20