nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Automatenspiel

Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Außerbetriebnahme der Spielautomaten erfolgt durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Finanzaufsicht stellt insbesondere unter Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems sicher, dass keine Bespielung außerhalb der zugelassenen Spielzeiten erfolgt.

Abschnitt 4

Turniere im Klassischen Spiel und Automatenspiel