Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW
FinASVO NRW§ 14 Aufsicht im Automatenspielbetrieb
Stand: 26.08.2026
Zur Beaufsichtigung des Spielbetriebs ist grundsätzlich ein permanenter Aufenthalt der Finanzaufsicht im Automatensaal nicht erforderlich. Durch ein Kommunikationsmedium ist für den Bedarfsfall eine unverzügliche Beteiligung der Finanzaufsicht sicherzustellen. Für die Überwachung nutzt die Finanzaufsicht insbesondere die aus ihrer Sicht erforderlichen Daten aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem. Die in den §§ 15 bis 17 aufgeführten Überwachungstätigkeiten bleiben unberührt.