Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

BayÖPNVG

Art 9 Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/9#abs-1 (1) Die Landkreise haben den kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüssen durch Verordnung einzelne Aufgaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs auf deren Verlangen zu übertragen, wenn die Nahverkehrsbeziehungen im wesentlichen auf das Gebiet einer Gemeinde oder eines Zusammenschlusses von Gemeinden beschränkt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/9#abs-2 (2) Die Landkreise können den kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüssen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und mit deren Zustimmung einzelne Aufgaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/9#abs-3 (3) Art. 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/9#abs-4 (4) Die Gemeinden können Einnahmen für die Ablösung notwendiger Stellplätze nach den Vorschriften des Baurechts ganz oder zum Teil für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr nach Maßgabe der Bayerischen Bauordnung selbst einsetzen oder für diesen Zweck an die Aufgabenträger nach Art. 8 Abs. 1 weiterleiten.

Art 8a Art 10