Gesetze / Feuerbrandverordnung

FeuerbrandV 1985

§ 4

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerbrandV%201985/4#abs-1 (1) Wirtspflanzen oder Teile von diesen, die befallen oder befallsverdächtig sind, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerbrandV%201985/4#abs-2 (2) Die in einem abgegrenzten Gebiet wachsenden Wirtspflanzen oder Teile von diesen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gebiet verbracht werden.

§ 3 § 5