Gesetze / Feuerbrandverordnung

FeuerbrandV 1985

§ 3

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerbrandV%201985/3#abs-1 (1) Wird das Auftreten des Feuerbrandes festgestellt, so kann die zuständige Behörde die befallenen, befallsverdächtigen und in einem Umkreis bis zu 5 km gelegenen befallsgefährdeten Grundstücke oder Anbauflächen abgrenzen (abgegrenztes Gebiet).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerbrandV%201985/3#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzung des Gebietes auf, wenn sie bei erneuter Untersuchung keinen Befall feststellt und seit dem letzten Auftreten des Feuerbrandes zwei Jahre vergangen sind.

§ 2 § 4