Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerungsverordnung
FeuV§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke, und ortsfeste Verbrennungsmotoren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeuV/10#abs-1 (1) Für die Aufstellung von
1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,
2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
3. ortsfesten Verbrennungsmotoren
gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeuV/10#abs-2 (2) Es dürfen
1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,
2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen,
3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,
4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,
5. Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden und
6. ortsfeste Verbrennungsmotoren
nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeuV/10#abs-3 (3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 8 sowie § 8 beschaffen oder angeordnet sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeuV/10#abs-4 (4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeuV/10#abs-5 (5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.