Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerungsverordnung

FeuV

§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt diese Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Sie gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

§ 2