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§ 1 FeuV (Bayern) — Einschränkung des Anwendungsbereichs

Feuerungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt diese Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Sie gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.