Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin
FertigungsMechAusbV§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FertigungsMechAusbV/7#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FertigungsMechAusbV/7#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FertigungsMechAusbV/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Montageauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FertigungsMechAusbV/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FertigungsMechAusbV/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FertigungsMechAusbV/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: