Gesetze / Fertigpackungsverordnung

FertigPackV 1981

§ 8 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/8#abs-1 (1) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die Stückzahl angegeben werden, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/8#abs-2 (2) Die Stückzahl darf ferner bei folgenden Lebensmitteln angegeben werden, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt:

1.
bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm,
2.
bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/8#abs-3 (3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die Stückzahl anzugeben.

§ 7 § 9