Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FertigPackV 1981§ 7 Kennzeichnung der Füllmenge bei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/7#abs-1 (1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/7#abs-2 (2) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Abweichend davon sind zu kennzeichnen:
Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/7#abs-3 (3) Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen zu kennzeichnen. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen in fester oder pulveriger Form sind nach Gewicht zu kennzeichnen. Abweichend davon sind weiche Seifen nach Gewicht, feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach Volumen zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/7#abs-4 (4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/7#abs-5 (5) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/7#abs-6 (6) Fertigpackungen mit Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/7#abs-7 (7) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standard- und Reagenzmaterialien darf anstelle der Füllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden.