Gesetze / Fertigpackungsverordnung

FertigPackV 1981

§ 4 Herstellerzeichen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/4#abs-1 (1) Wer Maßbehältnisse herstellt, kann die Erteilung eines Herstellerzeichens beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/4#abs-2 (2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/4#abs-3 (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen,

1.
das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind,
2.
zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/4#abs-4 (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat das Herstellerzeichen in dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/4#abs-5 (5) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

§ 3 § 5