Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FertigPackV 1981§ 4 Herstellerzeichen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/4#abs-1 (1) Wer Maßbehältnisse herstellt, kann die Erteilung eines Herstellerzeichens beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/4#abs-2 (2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/4#abs-3 (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/4#abs-4 (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat das Herstellerzeichen in dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/4#abs-5 (5) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.