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# § 4 FertigPackV 1981 — Herstellerzeichen

Fertigpackungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer Maßbehältnisse herstellt, kann die Erteilung eines Herstellerzeichens beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu stellen.

(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen,

- 1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind,

- 2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen.

(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat das Herstellerzeichen in dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben.

(5) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 4 FertigPackV 1981

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/4

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