Gesetze / Fertigpackungsverordnung

FertigPackV 1981

§ 30 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder Milliliter

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/30#abs-1 (1) Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder Milliliter dürfen ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Mengenkennzeichnung vorschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/30#abs-2 (2) Werden Fertigpackungen auf Grund des Absatzes 1 ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht, so sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden.

§ 29 § 31