Gesetze / Fertigpackungsverordnung

FertigPackV 1981

§ 21 EWG-Zeichen für Fertigpackungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/21#abs-1 (1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge aufgebracht werden, wenn die in den §§ 6, 7, 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1, §§ 22, 26, 27 und 29 Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Nennfüllmenge nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter beträgt. Ist neben der gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben, so bezieht sich das EWG-Zeichen nur auf die gesamte Füllmenge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/21#abs-2 (2) Das EWG-Zeichen muß im gleichen Sichtfeld wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen.

§ 20 § 22