Gesetze / Feinoptikerausbildungsverordnung

FeinOAusbV

§ 7 Inhalt des Teiles 1

Stand: 01.08.2024

Bund

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 6 § 8