Gesetze / Feinoptikerausbildungsverordnung

FeinOAusbV

§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinOAusbV%202024/16#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen“mit 20 Prozent,
2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“mit 10 Prozent,
3.
„Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“mit 40 Prozent,
4.
„Fertigungstechnik“mit 20 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinOAusbV%202024/16#abs-2 (2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden – wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 15 § 17