Gesetze / Feinoptikerausbildungsverordnung
FeinOAusbV§ 13 Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinOAusbV%202024/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinOAusbV%202024/13#abs-2 (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeinOAusbV%202024/13#abs-3 (3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 14 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.