Gesetze / Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

FeV2010AusnV 4

§ 2 Nachweis der Fahrberechtigung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV2010AusnV%204/2#abs-1 (1) Der Nachweis des Umfanges der Berechtigung nach § 1 Absatz 1 erfolgt durch die in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins eingetragene Schlüsselzahl 192. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist eine Teilnahmebescheinigung an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV2010AusnV%204/2#abs-2 (2) Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablaufdatum „31.12.19“ zu versehen.

§ 1 § 3