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§ 2 FeV2010AusnV 4 — Nachweis der Fahrberechtigung

Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.07.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Nachweis des Umfanges der Berechtigung nach § 1 Absatz 1 erfolgt durch die in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins eingetragene Schlüsselzahl 192. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist eine Teilnahmebescheinigung an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.

(2) Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablaufdatum „31.12.19“ zu versehen.