Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 409 Wirksamkeit; Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/409#abs-1 (1) Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/409#abs-2 (2) Der Bestätigungsbeschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam. Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet die Vollstreckung statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/409#abs-3 (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden oder die bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das die Dispache bestätigt hat. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die Klagen bei dem zuständigen Landgericht zu erheben.
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Änderungsverlauf
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 409 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2016 I S. 2222
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