Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/404#abs-1 (1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einen Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/404#abs-2 (2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 404 FamFG →
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Änderungsverlauf
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 404 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 831)
BGBl. 2013 I S. 831
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